Verordnungen der Landkreise

Auf dieser Seite finden Sie die öffentlichen Verordnungen der verschiedenen, angrenzenden Landkreise zum Thema Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen. Diese Verordnungen sollten von allen Katzenhaltern einmal gelesen werden um über die eigenen Rechte und Pflichten als Tierhalter bescheid zu wissen.

Am Ende der Seite haben wir noch die Verordnung der Stadt Köln eingefügt um einmal eine unserer Meinung nach sehr gut gelungene Verordnung zu zeigen.

Verordnung der Stadt Emden
über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen
(Katzenschutzverordnung)
vom 18.03.2021
(Amtsblatt LK Aurich / Stadt Emden Nr. 22, 2021 S. 240 / in Kraft ab 27.03.2021)
Aufgrund des § 13b Satz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom

  1. Juni 2020 (BGBl. I. S. 1328) geändert worden ist in Verbindung mit § 7 Ziff. 6 Verordnung
    zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung) vom 09. Dezember 2011 in der Fassung vom 17.03.2017 und aufgrund der
    §§ 1 und 55 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Nds.
    GVBl. S. 428), hat der Rat der Stadt Emden in seiner Sitzung am 18.03.2021 für das Gebiet
    der Stadt Emden folgende Verordnung erlassen:
    § 1
    Katzenhaltung
    (1) Katzenhalter, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres
    Halters frei zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren, mittels Mikrochip
    kennzeichnen und bei einem deutschen Heimtierregister registrieren zu lassen. Dies gilt nicht
    für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer
    freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
    (2) Der Nachweis der Kastration und der Registrierung ist vom Halter der zuständigen Behörde
    oder einer von ihr beauftragten Person auf Verlangen vorzulegen.
    (3) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht
    zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt
    wird.
    (4) Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen
    werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
    § 2
    Geltungsbereich
    Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Emden
  • 2 –

3 Recht, Sicherheit und Ordnung 31-2


Ortsrecht Stadt Emden – März 2021
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 S. 1 Katzen nicht von einem Tierarzt kastrieren lässt,
  2. entgegen § 1 Abs. 1 S. 1 Katzen nicht kennzeichnen lässt,
  3. entgegen § 1 Abs. 1 S. 1 Katzen nicht registrieren lässt oder
  4. entgegen § 1 Abs. 2 seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
    Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €
    geahndet werden.
    § 4 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Emden über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen vom
    18.12.2014 außer Kraft.
    Emden, 18.03.2021
    Tim Kruithoff
    Oberbürgermeister

https://www.emden.de/fileadmin/media/stadtemden/PDF/Verwaltung/Ortsrecht/31_2_kastration_u_kennzeichnungspflicht_katzen.pdf

Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen (weiblich und männlich) im Gebiet des Landkreises Leer, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl S. 9) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2) hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am 19.12.2012 für das Gebiet des Landkreises Leer folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Katzenhaltung

(1) Katzenhalterinnen oder Katzenhalter, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihrer Halterin oder ihres Halters zu bewegen, haben diese zuvor auf eigene Kosten von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von fünf Monaten.

(2) Als Katzenhalterin oder Katzenhalter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(3) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

(4) Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Kastrationsund Kennzeichnungsgebots für freilaufende Katzen zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Leer, den 19.12.2012

https://www.landkreis-leer.de/media/custom/2051_697_1.PDF

Verordnung über die Kastrations- Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
von weiblichen und männlichen Katzen auf dem Gebiet der Stadt Aurich
(Katzenschutzverordnung)


Auf der Grundlage der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Polizei- und
Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19.01.2009, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze (Nds. GVBl. Nr. 8/2019), hat der Rat der Stadt Aurich
in seiner Sitzung am 24.09.2020 für das Gebiet der Stadt Aurich folgende Verordnung beschlossen:
§ 1 Katzenhaltung
(1) Katzenhalter oder Katzenhalterinnen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese
zuvor tierärztlich kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Registrierung mit
Halterdaten ist im Anschluss an die Kastration unverzüglich bei einem Haustierregister
vorzunehmen. Dies gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von weniger als fünf Monaten.
(2) Als Katzenhalter oder Katzenhalterin im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden
Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(3) Der Katzenhalter oder die Katzenhalterin hat sich die nach Abs. 1 durchgeführte Kastration
schriftlich bestätigen zu lassen. Die Bestätigung über die Kastration ist während der gesamten
Lebenszeit der Katze aufzubewahren. Sie muss der zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen
vorgelegt werden können.
§ 2 Ausnahmen von der Kastrationspflicht
(1) Für die Zucht von Rassekatzen kann auf Antrag eine Ausnahme von der Kastrationspflicht
zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
(2) Des Weiteren kann auf Antrag eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Verordnung
zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragsteller/In die durch die Verordnung
geschützten öffentlichen Interessen im Einzelfall erheblich überwiegen.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Kastrations-, Kennzeichnungs- oder
Registrierungsgebots für freilaufende Katzen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs.2 NPOG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00
€ geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im gemeinsamen Amtsblatt des
Landkreises Aurich und der Stadt Emden in Kraft.
Aurich, den 29.09.2020
gez. Feddermann
Der Bürgermeister

https://www.aurich.de/fileadmin/user_upload/pdf-files/Katzenschutzverordnung.pdf

Verordnung
über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet der Gemeinde Großheide, die sich außerhalb der Wohnung der
Halterin oder des Halters frei bewegen (KatzenVO)


Erstfassung vom: 27.01.2021
In-Kraft-Treten:
Änderung vom:
Aufgrund der §§ 1 und 55 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetzt (NPOG) in der
Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2019 (Nds.
GVBl. S. 428), hat der Rat der Gemeinde Großheide in seiner Sitzung am 08. April 2021 für das Gebiet der Gemeinde Großheide folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Katzenhaltung
(1) Katzenhalterinnen oder Katzenhalter, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung zu bewegen, haben diese zuvor tierärztlich kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter
von fünf Monaten.
(2) Als Katzenhalterin oder Katzenhalter im Sinne von Absatz 1 gilt auch, wer einer frei laufenden Katze regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(3) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht
zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
(4) Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen oder privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig
überwiegen.
§ 2 Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt (§ 59 Abs. 1 NPOG).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden (§ 59
Abs. 2 NPOG).
2
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Großheide, den
Gemeinde Großheide
Der Bürgermeister

https://www.grossheide.de/ortsrecht/katzenvo_21.pdf

Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Köln
(Katzenschutzverordnung Köln – KatSchutzVO)
vom 16. Februar 2018

ABl StK 2018, S.85 –
Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, S.1313), das zuletzt durch Art. 141 des Gesetzes zum Abbau
verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. 3.
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Verordnung über
Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015
(GV.NRW.S.212 ) und §§ 27, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 528/SGV.NRW 2060) zuletzt geändert
durch Art. 1 Drittes ÄndG vom 6. 12. 2016 (GV. NRW. S. 1062), wird vom Rat der Stadt Köln
folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen
Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des
Stadtgebiets Köln zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt im gesamten Stadtgebiet Köln (Schutzgebiet).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine

  1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
  2. gehaltene Katze eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird,
  3. Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem
    Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des
    Verlusts des Tieres trägt,
  4. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten
    wird,
  5. Freigängerkatze eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat,
  6. fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht
    fortpflanzungsunfähig gemacht worden ist.
    § 3 Kennzeichnung und Registrierung
    (1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft durch Mikrochip
    oder Ohrtätowierung zu kennzeichnen und zu registrieren.
    (2) Die Registrierung nach Absatz 1 hat alternativ bei den unter Berücksichtigung der
    geltenden Regelungen zum Datenschutz mit der Stadt Köln kooperierenden privaten
    Haustier-Registern TASSO e.V., Otto-Vogler-Str. 15,65843 Sulzbach oder Deutsches
    Haustierregister, In der Raste 10, 53129 Bonn zu erfolgen. Die Haltungsperson hat die
    für eine entsprechende Übermittlung der Tierdaten durch die vorbezeichneten
    Registerstellen an die Stadt Köln oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung
    notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen. Bei dem öffentlichen Register
    werden das Geschlecht, die Nummer der Tätowierung oder die Mikrochipnummer sowie
    der Name und die Anschrift der Haltungsperson erfasst. Darüber hinaus können
    Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit sowie als Identifikationsmerkmale der Katze
    dienende Kennzeichnungen, z.B. die Fellfarbe oder –zeichnung, gemacht werden.
    § 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen
    (1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb
    des Stadtgebietes Köln gehalten werden, keinen unkontrolliert freien Auslauf haben.
    Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat sie die Katze
    fortpflanzungsunfähig zu machen.
    (2) Von den Verpflichtungen nach Abs.1 können auf Antrag durch das Umwelt- und
    Verbraucherschutzamt, Abt. Veterinärdienste Ausnahmen zugelassen werden, wenn die
    Interessen der Haltungsperson im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Das ist
    insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson glaubhaft macht, dass ein berechtigtes
    Interesse an der Zucht mit dieser Katze besteht und dass die Kontrolle und Versorgung
    aller Nachkommen gewährleistet ist. Die Bestimmungen des § 3 bleiben hiervon
    unberührt.
    § 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen
    (1) Freigängerkatzen, derer die Stadt Köln oder von ihr Beauftragte innerhalb des
    Schutzgebiets habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in
    Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach
    dem Aufgreifen der Katze begonnen werden.
    (2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht unfruchtbar gemacht, so kann
    die Stadt Köln anordnen, die Katze unfruchtbar machen zu lassen. Vor Gewährung eines
    weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung
    ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht
    wurde, vorzulegen.
    (3) Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Freigängerkatze nicht
    gekennzeichnet und registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht
    möglich, so kann die Stadt Köln oder die von ihr Beauftragte Dritte mit der
    Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch
    fortpflanzungsfähig, so kann die Stadt Köln oder die von ihr Beauftragte darüber hinaus
    Dritte mit der Unfruchtbarmachung beauftragen. Nach der Unfruchtbarmachung kann die
    Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.
    (4) Ein von der Haltungsperson personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen
    nach Absatz 1 und 3 zu dulden.
    § 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
    (1) Die Stadt Köln oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen
    (a) kennzeichnen, registrieren und
    (b) unfruchtbar machen lassen.
    Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der
    Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die
    Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden
    ist.
    (2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes
    erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Stadt
    Köln oder die von ihr Beauftragte bei einem Zugriff auf die freilebenden Katzen zu
    unterstützen.
    § 7 Kosten
    Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz 3
    Satz 1 sowie der Unfruchtbarmachung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 trägt die Haltungsperson.
    Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen
    Maßnahme in Auftrag gibt.
    § 8 Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    (a) § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht eindeutig und dauerhaft durch Mikrochip oder
    Ohrtätowierung kennzeichnet,
    (b) § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht gemäß § 3 Abs. 2 registrieren lässt und
    (c) § 4 nicht sicherstellt, dass fortpflanzungsfähige Katzen keinen unkontrollierten freien
    Auslauf haben.
    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer Anordnung zur Unfruchtbarmachung gemäß § 5
    Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt oder eine Bescheinigung eines Tierarztes zum Nachweis
    der Unfruchtbarmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht vorlegt.
    (3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 1000,- Euro
    geahndet werden.
    § 9 Übergangsregelung
    (1) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach
    § 4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung
    in Kraft.
    (2) Die Fristen nach Absatz 1 beginnen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuzuges der
    Haltungsperson in das Gebiet Stadt Köln.
    § 10 Inkrafttreten
    Die Verordnung tritt 4 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
    Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
    (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)
    Köln, den 16.02.2018 Die Oberbürgermeisterin
    gez. Henriette Reker

https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/katzenschutzverordnung-20180216.pdf

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